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1340. Mai 24. Arlon (act. et. dat. in Arluno nostri commitatus Lucilburgensis).

nono kal. Junii.

Johann, Kg v. Böhm. u. Graf v. Luxemburg, Hzg v. Schles. u. Herr v. Breslau, bek., daß er den Bürgern der Stadt Breslau in Anbetracht ihrer getreuen Dienste u. zur Beförderung des Wohles der Stadt u. des Fürstentums auf ihre Bitte erlaubt hat, den Einfuhrzoll in Breslau u. Leizna (Lissa), den er dem Arnold v. Cruceburc (Kreuzburg) u. dem Nik. de Cracouia (Krakau) u. deren Gesellschaft (societas) unter Vorbehalt des jederzeitigen Rückkaufsrechts gegen Bezahlung der Kaufsumme für 1200 Mk. Bresl. Währung vkft hatte, um dieselbe Summe abzulösen u. an sich zu bringen. Zugleich befiehlt er, daß nach geschehenem Wiederkauf die gen. Zölle künftig von keinem Bresl. Bürger oder Einwohner oder auch anderswoher kommendem Fremden für die nach Breslau oder Lissa eingeführten Waren gefordert werden sollen, daß vielmehr alle, die nach den gen. Städten kommen, sich dort aufhalten u. von dort zurückkehren, künftig zollfrei sein sollen.

O. Z.


A. d. i. Bresl. Stadtarch. befindl. Orig. Urk. D 2, an der das große Siegel d. Kgs an seidenen Fäden hängt, abgedr. b. Korn, Bresl. Urkdb. Nr. 164.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.